§ 339 Strafgesetzbuch
Rechtsbeugung
Auszug aus dem Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts in Bremen:
"Für eine deliktische Haftung der Antragsgegnerin (Freien Hansestadt Bremen) ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, und zwar auch nicht, soweit der Antragsteller (André Nixdorf) nunmehr den Dienstvertrag zwischen Herrn Dr. Hennemann und der Antragsgegnerin (Freien Hansestadt Bremen) in den Vordergrund stellen will."
Ergebnis: Keine Prozesskostenhilfe und damit kein Prozess und auch kein Schadensersatz!
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.
Bei Teilnehmern (Anstifter, Gehilfen) muss sich deren Vorsatz sowohl auf die vorsätzliche und rechtswidrige Tat als auch auf ihren eigenen Tatbeitrag beziehen. Hierbei ist für das Vorliegen des Vorsatzes der Zeitpunkt ihres eigenen Tatbeitrages entscheidend (z. B. bei der Anstiftung).
Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Täter nicht vorsätzlich, sondern lediglich bewusst fahrlässig, wenn dieser ernsthaft auf den Nichteintritt eines tatbestandlichen Erfolgs vertraut (BGH, Az. 3 StR 226/07).
Diametral
Diametral (von lat. diametralis, „auf den Durchmesser bezogen“, im übertragenen Sinn auch „entgegengesetzt“, „völlig anders“).
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff benutzt, um auszudrücken, dass zwei argumentative Standpunkte völlig entgegengesetzt (weitestmöglich voneinander entfernt) sind.
§ 257 Strafgesetzbuch
Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.