Deliktsrecht
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
("Widerrechtlich" stellt eine "unerlaubte Handlung" dar. Der Tatbestand einer "unerlaubten Handlung" läge nicht vor, wenn die Aktionäre dem Abschluss des Dienstvertrages zugestimmt hätten.)
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Ein Unterlassen löst im Deliktsrecht nur dann eine Schadensersatzpflicht aus, wenn für den Täter Verkehrssicherungspflichten bestehen oder eine Garantenstellung als Beschützer- oder Überwachergarant. Andernfalls ist das Unterlassen nicht rechtswidrig.
Überwachergarant ist derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder für sie Verantwortung trägt: Beispielsweise hat er eine Grube gegraben, in die jemand stürzen könnte, oder er ist zum Schneeräumen auf seinem Abschnitt des Bürgersteiges verpflichtet. Darunter fallen auch die sog. "Ingerenz", das vorausgegangene gefährliche Tun und die sog. Zustandshaftung.
Ingerenz (lat. ingerere = sich in etwas (hier: eine fremde Sphäre) einmischen) ist ein Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet. Die Ingerenz ist damit eine mögliche Begründung für das Bestehen einer Garantenpflicht.
Beschützergarant ist derjenige, den eine besondere Schutzpflicht hinsichtlich eines Rechtsgutes trifft. Diese Schutzpflicht kann aus der persönlichen Verbundenheit (Ehe, enge Verwandtschaft) oder aus tatsächlicher Übernahme der Gewähr für das Rechtsgut erwachsen (wobei eine vertragliche Verpflichtung auch unwirksam sein kann, daher tatsächliche Übernahme). Eine Schutzpflicht kann sich ansonsten auch aus dem Gesetz (§ 117 AktG) ergeben.
Vorsatz
Im Zivilrecht handelt vorsätzlich, wer sich des objektiven Tatbestands der jeweiligen Haftungsnorm bewusst ist und auch im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist (Vorsatztheorie).
Vorsatz im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 1 BGB ist also Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Fahrlässigkeit
§ 276 (2) BGB Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz dadurch ab, dass die Folge der Handlung nicht willensmäßig herbeigeführt worden ist. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Handelns und der sich daraus ergebenden Folge. Darüber hinaus muss ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situation zumutbar sein. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist die objektive erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss sich darauf verlassen können, dass der andere Teilnehmer mit der für seine Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt agiert. Kann der andere Rechtsverkehrsteilnehmer dies aus Wissensdefizitgründen etc. nicht, verletzt er die erforderliche Sorgfalt. Jeder muss sich beispielsweise darauf verlassen können, dass ein Berufsfahrer sein Fahrzeug sicher beherrschen kann. Hat der Fahrer aber ein Reaktionsdefizit, so kann er nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen. In Bezug auf das Verschulden aber kann ihm diese persönliche Erschwernis nicht haftungsmildernd zugute gehalten werden. Der Berufsfahrer muss, sofern er seine Tätigkeit ausübt, sich gewahr sein, dass er die erforderliche Sorgfalt auch tatsächlich an den Tag legen kann.
Leichtfertige (Grobe) und einfache Fahrlässigkeit
Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichtfertige Fahrlässigkeit (= die sogenannte Grobe Fahrlässigkeit) liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären.
§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Unter den besonders strengen Voraussetzungen des § 826 BGB, der dritten Generalklausel des Deliktsrechts, besteht eine umfassende Einstandspflicht auch für Vermögensschäden. Seine Voraussetzungen sind:
Schaden
Der Schaden ist hier nicht auf die Verletzung eines absoluten Schutzgutes beschränkt. § 826 BGB erfasst jegliche Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses durch den Schädiger.
Sittenwidrigkeit der Schädigungshandlung
Die Schädigungshandlung muss sittenwidrig sein, d. h. dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider sein.
Vorsatz des Schädigers
Der (bedingte) Vorsatz des Schädigers muss sich zum einen auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumständen beziehen, braucht aber nicht die Sittenwidrigkeit als solche zu umfassen.
Der Vorsatz muss sich zum anderen - anders als bei § 823 BGB - auch auf den Schaden beziehen. Der Handelnde muss wissen, dass ein Schaden eintritt, und er muss diesen wenigstens Inkaufnehmen. Allerdings braucht der Vorsatz nur einen Schaden von der Art des eingetretenen zu umfassen. Nicht erforderlich ist, dass er sich auf den Schadensverlauf im einzelnen und den Umfang des Schadens erstreckt.
§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch
Art und Umfang des Schadensersatzes
§ 252 Bürgerliches Gesetzbuch
Entgangener Gewinn
§ 844 Bürgerliches Gesetzbuch
Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch
Mitverschulden
Diametral
Diametral (von lat. diametralis, „auf den Durchmesser bezogen“, im übertragenen Sinn auch „entgegengesetzt“, „völlig anders“).
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff benutzt, um auszudrücken, dass zwei argumentative Standpunkte völlig entgegengesetzt (weitestmöglich voneinander entfernt) sind.
Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts!
Zu § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch lehnt das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf der Seite 3 seines Beschlusses mit der Feststellung ab:
"Für eine deliktische Haftung der Antragsgegnerin (Freie Hansestadt Bremen) ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, und zwar auch nicht, soweit der Antragsteller nunmehr den Dienstvertrag zwischen Henn Dr. Hennemann und der Antragsgegnerin in den Vordergrund stellen will."